OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2025
1 ORbs 280/24
Normen:
StVO § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 28.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 34 OWi 620/23

Einordnung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 45 km/h auf einer Bundesautobahn mit Geschwindigkeitsbeschränkung als vorsätzlich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2025 - Aktenzeichen 1 ORbs 280/24

DRsp Nr. 2025/4036

Einordnung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 45 km/h auf einer Bundesautobahn mit Geschwindigkeitsbeschränkung als vorsätzlich

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 28. Juni 2024 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Betroffene einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig ist.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Nauen hat mit Urteil vom 28. Juni 2024 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h (nach Toleranzabzug), begangen am 2. März 2023 gegen 13:55 Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn ... bei km ... in Fahrtrichtung ..., auf eine Geldbuße von 320,00 € erkannt sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2 StVG angeordnet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er ohne weitere Ausführungen die Verletzung materiellen Recht rügt.