OLG Dresden - Beschluss vom 13.02.2025
4 U 1584/22
Normen:
VVG § 3 Abs. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 1896/21

Einordnung des Begründungsschreibens einer Versicherung nebst Anlagen und Nachträgen in ihrer Gesamtheit als nicht personenbezogene Daten; Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers über die Höhe des auslösenden Faktors für die Neukalkulation der Prämie in einer privaten Krankenversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 13.02.2025 - Aktenzeichen 4 U 1584/22

DRsp Nr. 2025/2978

Einordnung des Begründungsschreibens einer Versicherung nebst Anlagen und Nachträgen in ihrer Gesamtheit als nicht personenbezogene Daten; Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers über die Höhe des auslösenden Faktors für die Neukalkulation der Prämie in einer privaten Krankenversicherung

1. Eine Stufenklage ist unzulässig, wen die angeforderten Auskünfte dazu dienen, gegenüber einem privaten Krankenversicherer erst in Erfahrung zu bringen, ob die zugrunde liegenden Beitragserhöhungen formell rechtmäßig waren. 2. Die Höhe des auslösenden Faktors für die Neukalkulation der Prämie in einer privaten Krankenversicherung ist kein personenbezogenes Datum; Auskunft hierüber kann der Versicherungsnehmer nicht verlangen.

Tenor

1. Das ausgesetzte Verfahren wird wieder aufgenommen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 4.000 EUR festzusetzten.

Normenkette:

VVG § 3 Abs. 3; BGB § 242;

Gründe