SchlHOLG - Beschluss vom 19.09.2024
7 U 29/24
Normen:
StVO § 5 Abs. 4 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 476
VRS 2025, 297

Einordnung eines sog. Pedelecs rechtlich als ein Fahrrad; Ausreichen eines Abstands zwischen den Fahrenden von einem Meter beim Überholen eines Radfahrers auf dem Radfahrweg

SchlHOLG, Beschluss vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 7 U 29/24

DRsp Nr. 2025/2657

Einordnung eines sog. Pedelecs rechtlich als ein Fahrrad; Ausreichen eines Abstands zwischen den Fahrenden von einem Meter beim Überholen eines Radfahrers auf dem Radfahrweg

1. Ein Pedelec ist kein Kraftfahrzeug i.S.d. StVG. Für den Pedelecfahrer gilt weder die Gefährdungshaftung noch gilt das seitliche Abstandsgebot beim innerörtlichen Überholen von 1,5 m. 2. Beim Überholen eines Radfahrers durch einen anderen Radfahrer genügt in der Regel ein Abstand zwischen den Fahrenden - nicht zwischen den Lenkern - von einem Meter. 3. Das Überholen eines Radfahrers durch einen anderen Radfahrer muss in der Regel nicht durch ein Klingelzeichen vorher angekündigt werden. Orientierungssätze: Beim Überholen eines Radfahrers auf dem Radfahrweg genügt in der Regel ein Abstand zwischen den Fahrenden von einem Meter.

Tenor

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.