OLG Hamm - Beschluss vom 02.12.2008
4 Ss OWi 851/08
Normen:
StPO § 218; OWiG § 74 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 30.05.2008

Einspruchsverwerfung trotz unterbliebener [ggf. aus Zeitgründen telefonisch vorzunehmender] Ladung des Verteidigers

OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 851/08

DRsp Nr. 2009/10181

Einspruchsverwerfung trotz unterbliebener [ggf. aus Zeitgründen telefonisch vorzunehmender] Ladung des Verteidigers

In dem Fall, dass eine förmliche Ladung des Verteidigers unter Einhaltung der Ladungsfrist nicht mehr möglich gewesen wäre, weil die Weiterleitung eines entsprechenden Bestellungsschreibens das Gericht erst kurz vor der Hauptverhandlung erreicht hat, muss dem Verteidiger notfalls telefonisch Mitteilung vom Termin gemacht werden.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Steinfurt zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 218; OWiG § 74 Abs. 2;

Gründe: