LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.11.2022
5 Sa 40/22
Normen:
BGB § 611 a; TVG § 1; BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 63/21

Einstufung einer Krankenschwester nach einem neu abgeschlossenen Tarifvertrag nach umfassender Anerkennung von Vordienstzeiten bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 40/22

DRsp Nr. 2023/1893

Einstufung einer Krankenschwester nach einem neu abgeschlossenen Tarifvertrag nach umfassender Anerkennung von Vordienstzeiten bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses

1. Die Tarifvertragsparteien können bei der Festlegung von Kriterien für die Bemessung von Vergütungsbestandteilen den in der Vergangenheit absolvierten Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers, die dieser unmittelbar bei seinem Arbeitgeber erbracht hat, größere Bedeutung beimessen als denjenigen, die er bei einem anderen Arbeitgeber erbracht hat. 2. Eine im Hinblick auf die Einstufung bislang tarifvertraglich zulässige vollständige Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten kann in einem Folgetarifvertrag aufgehoben oder auf bestimmte Zeiträume begrenzt werden. Das gilt erst recht, wenn der Folgetarifvertrag die Stufenlaufzeit insgesamt verkürzt. 3. Eine nach dem bisherigen Tarifrecht bei der Einstufung vorgenommene Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten führt als solche noch nicht zu einem arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass diese Vorbeschäftigungszeiten unabhängig von späteren tarifvertraglichen Regelungen dauerhaft zu berücksichtigen sind.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.01.2022 - 1 Ca 63/21 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.