OLG Köln - Beschluss vom 02.12.2008
9 U 100/08
Normen:
VVG § 129;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 152/07

Eintrittspflicht des Transportversicherers bei Fehlleitung eines Transports von Arzneimitteln und fehlender Dokumentation über eine sachgerechte Kühlung und Zwischenlagerung

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 9 U 100/08

DRsp Nr. 2009/3274

Eintrittspflicht des Transportversicherers bei Fehlleitung eines Transports von Arzneimitteln und fehlender Dokumentation über eine sachgerechte Kühlung und Zwischenlagerung

Es stellt einen die Eintrittspflicht des Transportversicherers auslösenden Substanzschaden dar, wenn bei einem grundsätzlich gekühlt zu lagernden Arzneimittel infolge einer Fehlleitung des Transports über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen hinweg keine Erkenntnisse über eine sachgerechte Kühlung und (Zwischen-)Lagerung vorliegen und sogar die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass in hohem Maße schädliche, nämlich extrem heiße Lagerbedingungen vorgelegen haben. Denn bereits die bloße Ungewissheit über einen durch Temperatureinwirkung möglicherweise erfolgten Verderb wirkt sich unmittelbar auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arzneimittel aus und ist somit als Substanzschaden zu beurteilen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.05.2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 152/07 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten, und zwar

die Beklagte zu 1) zu 25 %,

die Beklagte zu 2) zu 11 %,

die Beklagte zu 3) zu 10 %,

die Beklagte zu 4) zu 14 %,

die Beklagte zu 5) zu 7 %,

die Beklagte zu 6) zu 4 %,

die Beklagte zu 7) zu 15 %,