BGH vom 07.04.1954
VI ZR 23/53
Normen:
BGB §§ 249, 252 ; ZPO § 256.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden F/2
VersR 1954, 509

Einwendungen gegenüber dem Schadensersatzanspruch wegen Totalschadens eines Lastzuges

BGH, vom 07.04.1954 - Aktenzeichen VI ZR 23/53

DRsp Nr. 1994/1488

Einwendungen gegenüber dem Schadensersatzanspruch wegen Totalschadens eines Lastzuges

Der wegen Totalschadens eines Lastzuges auf einen Teil des Schadens haftende Schädiger kann gegenüber dem geltendgemachten Anspruch auf Verdienstausfall-Ersatz nicht mit Erfolg einwenden, die von ihm geschuldete Ersatzleistung reiche ohnehin nicht für die Ersatzwagenbeschaffung aus.

Normenkette:

BGB §§ 249, 252 ; ZPO § 256.;

Die Feststellungsklage betrifft den nach Einreichung der Klage dem Kl. dadurch entstandenen und in Zukunft noch entstehenden weiteren Schaden, daß ihm die Mittel fehlen, sich einen neuen Lastzug zu beschaffen, und er sich deshalb einen anderen Lastzug mieten muß oder die Einnahmen aus dem Fuhrgeschäft verliert. Der Feststellungsanspruch bezieht sich also auf den Verdienstausfall des Kl. nach Klageerhebung. ... Es ist ungewiß, wann der Kl. die ihm zum Ausgleich der durch die Beschädigung seines Lastzuges eingetretenen Vermögensminderung zustehenden Zahlungen von den Bekl. erhalten wird. Bis zur Bewirkung dieser Zahlungen ist die Schadensentwicklung hinsichtlich des Verdienstausfalls des Kl. noch nicht abgeschlossen. Ist aber die Entstehung weiteren Schadens noch zu erwarten, so läßt sich ein Interesse an der vom Kl. begehrten Feststellung nicht verneinen (RGZ 108, 201, 202). ...