BVerwG - Beschluss vom 03.02.2023
2 WNB 2.22
Normen:
SG § 17a Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SG § 17a Abs. 5 S. 1; BGB § 630d; VwGO § 133 Abs. 6; WBO § 22a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; WBO § 23a Abs. 2;

Einwilligung bei soldatenrechtlicher Pflicht zur Duldung einer Impfung

BVerwG, Beschluss vom 03.02.2023 - Aktenzeichen 2 WNB 2.22

DRsp Nr. 2023/3986

Einwilligung bei soldatenrechtlicher Pflicht zur Duldung einer Impfung

Ein Soldat muss bei pflichtgemäßer Duldung einer Schutzimpfung keine schriftliche Einwilligungserklärung als Patient abgeben.

Tenor

Der Beschluss der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 18. Januar 2022 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Süd zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

SG § 17a Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SG § 17a Abs. 5 S. 1; BGB § 630d; VwGO § 133 Abs. 6; WBO § 22a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; WBO § 23a Abs. 2;

Gründe

I

Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen die truppendienstgerichtliche Bestätigung eines fünftägigen Disziplinararrests wegen Befehlsverweigerung.