OLG Thüringen - Beschluss vom 22.12.2004
1 Ss 282/04
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3 Hs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 108, 269
Vorinstanzen:
AG Eisenach - 495 Js 4067/04 - 2 Owi - 05.08.2004,

Entbehrlichkeit tatrichterlicher Feststellungen zu wirtschaftlichen Verhältnisses des Betroffenen

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 282/04

DRsp Nr. 2005/2172

Entbehrlichkeit tatrichterlicher Feststellungen zu wirtschaftlichen Verhältnisses des Betroffenen

»Zur Entbehrlichkeit von tatrichterlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnisses des Betroffenen.«

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3 Hs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 07.11.2003 verhängte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Betroffenen wegen einer am 08.07.2003 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 29 km/h eine Geldbuße von 50,- EUR und ordnete ein Regelfahrverbot gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV für die Dauer von 1 Monat an.

Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen verurteilte das Amtsgericht Eisenach den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 05.08.2004 wegen fahrlässig begangener Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 500,- EUR.