BGH - Urteil vom 18.07.2007
VIII ZR 227/06
Normen:
BGB § 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1109
DB 2007, 1976
MDR 2007, 1296
NJW-RR 2007, 1697
NZV 2007, 614
WM 2007, 2078
ZGS 2007, 363
wrp 2007, 1210
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 13/06
LG Frankfurt/M. - 3/13 O 39/05 - 1.2.2006,

Entfallen eines Anspruchs auf Rückkauf gegen den Kfz-Hersteller bei Änderung des Vertrags in einen Service-Partner-Vertrag

BGH, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 227/06

DRsp Nr. 2007/15744

Entfallen eines Anspruchs auf Rückkauf gegen den Kfz-Hersteller bei Änderung des Vertrags in einen Service-Partner-Vertrag

»Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, ist nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt.«

Normenkette:

BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war auf der Grundlage eines Händlerformularvertrages vom 1. Dezember 1996/5. Juni 1997 Kfz-Vertragshändlerin der Beklagten. Der Vertrag wurde durch Kündigung der Beklagten zum 30. September 2003 beendet. Er enthält in Art. 7 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag für Vertrieb und Service folgende Regelung:

"UNTERSTÜTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG

7.1 Rechte und Pflichten von O. (Beklagte) zum Kauf RÜCKNAHMEFÄHIGER GEGENSTÄNDE

Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VERTRAGSHÄNDLERS verpflichtet, die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. ...

7.2 RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE