LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.12.2021
5 Sa 231/21
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 612 a; EFZG § 5 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 9
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4118/20

Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteVorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.12.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 231/21

DRsp Nr. 2022/6751

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG

1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. 2. Das Verlangen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG bedarf weder einer Begründung noch eines sachlichen Grundes oder gar besonderer Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Erkrankung in der Vergangenheit. Seine Grenze findet das Verlangen an den allgemeinen Schranken jeder Rechtsausübung, insbesondere darf das Verlangen nicht schikanös oder willkürlich sein und weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Diskriminierungsverbote verstoßen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. April 2021, Az. 4 Ca 4118/20, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.