OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.05.2022
7 U 71/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 330/20

Entschädigung aus einer Gebäudeversicherung für einen Wasserschaden wegen RückstausAusfall einer HebepumpeUnbestimmte Versicherungsbedingungen zum Vorhalten funktionsbereiter Rückstausicherungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2022 - Aktenzeichen 7 U 71/21

DRsp Nr. 2022/11574

Entschädigung aus einer Gebäudeversicherung für einen Wasserschaden wegen Rückstaus Ausfall einer Hebepumpe Unbestimmte Versicherungsbedingungen zum Vorhalten funktionsbereiter Rückstausicherungen

Eine Klausel, die dem Versicherungsnehmer die Obliegenheit auferlegt, zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen „funktionsbereit" zu halten, verstößt mangels Bestimmtheit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 19.4.2021 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.401,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2020 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 11.901,34 Euro für einen Wasserschaden wegen Rückstaus aus einer Gebäudeversicherung.