OLG Hamm - Urteil vom 20.12.2024
11 U 56/24
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 532
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 15.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 492/22

Entschädigung eines Sachschadens nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs vom Hoheitsträger; Gewaltsames Öffnen von Türen im Zuge einer rechtmäßigen polizeilichen Strafverfolgungsmaßnahme

OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2024 - Aktenzeichen 11 U 56/24

DRsp Nr. 2025/2649

Entschädigung eines Sachschadens nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs vom Hoheitsträger; Gewaltsames Öffnen von Türen im Zuge einer rechtmäßigen polizeilichen Strafverfolgungsmaßnahme

Der durch das gewaltsame Öffnen von Türen im Zuge einer - rechtmäßigen - polizeilichen Strafverfolgungsmaßnahme entstandene Sachschaden kann nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs vom Hoheitsträger zu entschädigen sein.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.12.2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wie folgt abgeändert:

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 30.06.2023 (Az. 5 O 492/22) verurteilt, an den Kläger 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2023 zu zahlen.

Das beklagte Land wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 30.06.2023 aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seiner erstinstanzlichen Säumnis. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10 und das beklagte Land 1/10.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette: