Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Entschädigung

Nach Abschluss eines Strafverfahrens stellt sich die Frage, ob dem Mandanten Entschädigungsansprüche wegen eines durch eine Strafverfolgungsmaßnahme erlittenen Vermögensschadens zustehen.

Wer durch eine strafrechtliche Verurteilung oder durch strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen einen Schaden erlitten hat, kann unter den Voraussetzungen des Strafrechtsentschädigungsgesetzes (StrEG) Entschädigung verlangen. Beim StrEG handelt es sich um eine gesetzliche Spezialregelung, die dem gewohnheitsrechtlich anerkannten allgemeinen Aufopferungsanspruch vorgeht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der BGH mit Urteil vom 07.09.2017 - III ZR 71/17 seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat und nunmehr Geschädigte hoheitlicher Eingriffe auf Grundlage des allgemeinen Aufopferungsanspruchs eine Entschädigung für immaterielle Schäden erhalten können.

Das StrEG gewährt Ersatz für ein unveranlasstes Sonderopfer. In § 11 StrEG ist der Kreis der Anspruchsberechtigten auf unterhaltsberechtigte Personen ausgedehnt worden (Ansprüche nach den §§ 1360, 1361, 1569 ff., 1601, 1615a BGB; ein vertraglich vereinbarter Unterhalt - z.B. geschiedener Ehegatte - ist zu berücksichtigen, strittig).

Hinweis!

Nach § 2 Abs. 1 StrEG kommt eine Entschädigung vor allem bei Personen in Betracht, die freigesprochen werden oder gegen die das Verfahren eingestellt wird.

Zweigeteiltes Verfahren