OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.12.2021
24 U 19/21
Normen:
ZPO § 97;
Fundstellen:
BB 2022, 1207
FamRZ 2022, 1324
ITRB 2022, 130
MDR 2022, 565
MMR 2022, 301
NJW 2022, 791
ZUM-RD 2023, 333
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 188/20

Entschädigung in Geld aufgrund Diskriminierung wegen einer GeschlechtsidentitätPerson nichtbinärer GeschlechtsidentitätVerstoß gegen den Allgemeinen GleichbehandlungsgrundsatzFehlende Intensität einer Diskriminierung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 24 U 19/21

DRsp Nr. 2022/2468

Entschädigung in Geld aufgrund Diskriminierung wegen einer Geschlechtsidentität Person nichtbinärer Geschlechtsidentität Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz Fehlende Intensität einer Diskriminierung

1. Eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim "Online-Shopping" nur zwischen den Anreden "Frau" oder "Herr" auswählen kann, wird unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.2. Es besteht jedoch gegen das die Webseite betreibende Unternehmen kein Anspruch auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen, wenn die Wiederholungsgefahr durch weitere Maßnahmen, insbesondere die Ergänzung des Anredefelds durch eine geschlechtsneutrale Möglichkeit ("Divers/keine Anrede"), ausgeräumt wird.3. Ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens besteht nicht, wenn - wie im Streitfall - die eingetretene Diskriminierung nicht die dafür erforderliche Intensität erreicht.

Tenor

1.

Die Berufung der klagenden Person gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.05.2021, Az. 9 O 188/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die klagende Person hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mannheim sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.