OLG Hamm - Beschluss vom 10.12.2007
2 s Sbd IX 155/07
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4141;

Entstehen einer zusätzlichen Befriedungsgebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG bei Aussetzung der Hauptverhandlung und späterer Verfahrenseinstellung?

OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2007 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 155/07

DRsp Nr. 2008/5770

Entstehen einer zusätzlichen "Befriedungsgebühr" gemäß Nr. 4141 VV RVG bei Aussetzung der Hauptverhandlung und späterer Verfahrenseinstellung?

Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG kann auch dann entstehen, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die jedoch ausgesetzt wurde und eine neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil das Verfahren danach außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden kann.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4141;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren eine Pauschgebühr, die sie mit 2.000,00 EUR, zumindest jedoch mit der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers in Höhe von insgesamt 1.490,00 EUR, beziffert hat.