VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.2022
13 S 2110/21
Normen:
LVwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 1-2; StVG a.F. § 6a Abs. 3 S. 1; BKrFQG a.F. § 7b Abs. 3 S. 1-4;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2387/19

Entstehung der Gebührenschuld mit der Beendigung der gebührenpflichten Amtshandlung; Örtliche Zuständigkeit der Behörde zur Überwachung des anerkannten Schulungsraums als Betriebsstätte i.R.v. Schulungen für Berufskraftfahrer; Unterstützung der öffentlichen Verwaltung bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben durch den Verwaltungshelfer

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 13 S 2110/21

DRsp Nr. 2022/4696

Entstehung der Gebührenschuld mit der Beendigung der gebührenpflichten Amtshandlung; Örtliche Zuständigkeit der Behörde zur Überwachung des anerkannten Schulungsraums als Betriebsstätte i.R.v. Schulungen für Berufskraftfahrer; Unterstützung der öffentlichen Verwaltung bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben durch den Verwaltungshelfer

1. Die Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz führt nicht zur Entstehung eines ortsgebundenen Rechts i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG.2. Ein nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz anerkannter Unterrichtsraum einer Ausbildungsstätte erfüllt regelmäßig die Voraussetzung einer Betriebsstätte i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG.3. Um sicherzustellen, dass dem Verwaltungshelfer keine unzulässigen Spielräume verbleiben und er "verlängerter Arm" der Verwaltung und nicht "faktisch Beliehener" ist, setzt eine zulässige Verwaltungshilfe voraus, dass dem Verwaltungshelfer ein Auftrag erteilt wird, der Umfang und Grenzen seiner Inanspruchnahme erkennen lässt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. März 2021 - 4 K 2387/19 - wird zurückgewiesen.