VGH Bayern - Beschluss vom 19.06.2024
11 CS 24.566
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1, 3; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 21.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 24.63

Entziehung der erteilten Fahrerlaubnis durch die Behörde wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz; Entfallen der Fahreignung durch Führen eines Kfz unter der Wirkung berauschender Mittel (hier: Amphetamin)

VGH Bayern, Beschluss vom 19.06.2024 - Aktenzeichen 11 CS 24.566

DRsp Nr. 2024/9871

Entziehung der erteilten Fahrerlaubnis durch die Behörde wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz; Entfallen der Fahreignung durch Führen eines Kfz unter der Wirkung berauschender Mittel (hier: Amphetamin)

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - hier Amphetamin - grundsätzlich die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln entfällt die Fahreignung gemäß Anlage 4 FeV in Nr. 9.6.2 nur bei einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1, 3; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die vorläufige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 5. September 2016 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.