I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2023 (AN 10 K 21.1601) wird abgeändert, soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des Klageverfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Entziehung der Fahrerlaubnis.
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