OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2013
16 B 1385/13
Normen:
FeV § 46 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; StGB § 315c; StGB § 316; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 67 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 04.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 1497/13

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fahrungeeignetheit durch den Konsum von Cannabis; Nachweis einer wirksamen Prozessvollmacht durch Nachreichen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 16 B 1385/13

DRsp Nr. 2014/717

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fahrungeeignetheit durch den Konsum von Cannabis; Nachweis einer wirksamen Prozessvollmacht durch Nachreichen

1. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. 2. Die Folgen, die eine Verletzung der nach § 67 Abs. 3 S. 1 und 2 Hs. 1 VwGO bestehenden Obliegenheit nach sich zieht, können auch ohne eine Fristsetzung zur Nachreichung der schriftlichen Vollmacht eintreten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; StGB § 315c; StGB § 316; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 67 Abs. 6 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.