OVG Bremen - Beschluss vom 28.04.2022
1 LA 377/21
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 140/21

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz wegen Epilepsie; Bestehen einer Fahreignung bei Epilepsie als Ausnahme bei fünf Jahren Anfallsfreiheit ohne Therapie

OVG Bremen, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 1 LA 377/21

DRsp Nr. 2022/7150

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz wegen Epilepsie; Bestehen einer Fahreignung bei Epilepsie als Ausnahme bei fünf Jahren Anfallsfreiheit ohne Therapie

Im Falle einer Epilepsie liegt die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 ausnahmsweise nur dann vor, wenn eine Anfallsfreiheit von 5 Jahre besteht und keine Antiepileptika mehr eingenommen werden müssen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 21. September 2021 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E.

Der Kläger verursachte einen Verkehrsunfall. Dabei streifte er seitlich ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug und stieß nach ca. 200 Metern frontal mit einem weiteren Fahrzeug zusammen. Der Sohn des Klägers gab ausweislich des Polizeiberichts an, dass der Kläger Epileptiker sei, der letzte Anfall aber Jahre zurückliege.