OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2013
16 B 1031/13
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c); FeV § 46 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; StGB § 44; StGB § 69;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1130/13

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz hinsichtlich Weigerung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 16 B 1031/13

DRsp Nr. 2013/25655

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz hinsichtlich Weigerung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

1. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist.2. Aus der Tatsache dass das Strafgericht in allen Fällen, in denen es von einer Fahrerlaubnisentziehung absieht und nur ein Fahrverbot ausspricht, kann nicht geschlossen werden dass es auch tatsächlich in der gebotenen Weise die Eignungsfrage geprüft und bejaht hat.3. Die Folgen der Fahrerlaubnisentziehung die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs hinnehmen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. August 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.