BVerwG - Beschluss vom 06.11.2012
3 B 5.12
Normen:
StVG § 29 Abs. 8 S. 1; StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG (sog. Tattagprinzip)

BVerwG, Beschluss vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 3 B 5.12

DRsp Nr. 2012/22878

Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG (sog. Tattagprinzip)

Es ist geklärt, dass hinsichtlich einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG für den Umfang des Punktestandes der Tattag maßgeblich ist. Insoweit greift auch § 29 Abs. 8 S. 1 StVG nur ein, als Eintragungen zu diesem Zeitpunkt bereits getilgt oder jedenfalls tilgungsreif sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung der Festsetzungen durch die Vorinstanzen auf jeweils 12 500 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 29 Abs. 8 S. 1; StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Rechtssache weist nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.