VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.12.2022
13 S 2057/22
Normen:
StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1; StVG § 4 Abs. 8; StVG § 28; StVG § 30; LVwVfG § 24; LVwVfG § 26 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1737/22

Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahreignungsregister; Bestreiten der Richtigkeit der übermittelten Eintragungen; Amtsermittlungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht des Betroffenen; Überzeugungsbildung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 13 S 2057/22

DRsp Nr. 2022/18103

Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahreignungsregister; Bestreiten der Richtigkeit der übermittelten Eintragungen; Amtsermittlungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht des Betroffenen; Überzeugungsbildung

1. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG wegen Erreichens von acht oder mehr Punkten setzt tatbestandlich voraus, dass die Begehung entsprechender Verkehrsverstöße rechtskräftig geahndet wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde trägt hierfür - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast.2. Den Eintragungen im Fahreignungsregister kommt keine Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass Behörden und Gerichte an diese Eintragungen gebunden wären. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der übermittelten Eintragungen dürfen sich die Fahrerlaubnisbehörden nicht allein auf die übermittelten Informationen verlassen, sondern müssen weitere Ermittlungen anstellen.3. Ob die von einem Betroffenen erhobenen Rügen Zweifel an der Richtigkeit der nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen aufwerfen, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei kann von einem Betroffenen grundsätzlich erwartet werden, dass er zu den behaupteten Fehlern so früh und so weitgehend wie möglich vorträgt.

Tenor