VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.10.2022
13 S 1641/22
Normen:
FeV Anl. 4 Nr. 9.4; FeV § 46 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 633/22

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Arzneimittelmissbrauchs; Fehlende Fahreignung eines Inhabers einer Fahrerlaubnis wegen einer in der Vergangenheit stattgefundenen missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2022 - Aktenzeichen 13 S 1641/22

DRsp Nr. 2022/16313

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Arzneimittelmissbrauchs; Fehlende Fahreignung eines Inhabers einer Fahrerlaubnis wegen einer in der Vergangenheit stattgefundenen missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis

1. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Arzneimittelmissbrauchs nach Nr. 9.4 der Anlage 4 der FeV setzt voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde einen regelmäßig übermäßigen Gebrauch des psychoaktiv wirkenden Arzneimittels beweiskräftig belegen kann. Änderungen des Erkenntnisstands bzw. der Sachlage im Lauf des Widerspruchsverfahrens sind dabei zu beachten.2. Wird eine Fahrungeeignetheit festgestellt, so ist grundsätzlich von deren Fortbestand auszugehen, solange nicht vom Betroffenen der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erbracht worden ist.3. Bei hinreichend belastbaren Anhaltspunkten für eine mögliche Wiedergewinnung der Fahreignung und der Bereitschaft des Betroffenen, sich einer erforderlichen Begutachtung zu unterziehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde rechtlich verpflichtet sein, bereits in dem die Fahrerlaubnisentziehung betreffenden Widerspruchsverfahren erforderliche Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2022 - 10 K 633/22 - wird zurückgewiesen.