OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.04.2025
4 MB 6/25
Normen:
FeV § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 21.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 119/24

Entziehung der Fahrerlaubnis nach rechtmäßiger Beibringungsanordnung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.04.2025 - Aktenzeichen 4 MB 6/25

DRsp Nr. 2025/5137

Entziehung der Fahrerlaubnis nach rechtmäßiger Beibringungsanordnung

1. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern von vornherein nicht erfolgreich geführt werden. 2. Die Beibringungsanordnung hinsichtlich eines Fahreignungsgutachtens setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht. Vielmehr genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, was nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist und keine Auffälligkeiten im Straßenverkehr erfordert. 3. Im Hinblick auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung ist zu berücksichtigen, dass eine Dringlichkeit der Vollziehung bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelmäßig angenommen werden kann.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 21. Februar 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2;

Gründe