VGH Bayern - Beschluss vom 17.12.2021
11 CS 21.2513
Normen:
FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 E 21.985
VG Ansbach, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 21.00987

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums harter Drogen

VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.2513

DRsp Nr. 2022/1153

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums harter Drogen

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat.2. Bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist der erforderliche Nachweis, dass kein Konsum mehr besteht, entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig erst dann geführt, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden.

Tenor

I.

Die Verfahren 11 CS 21.2513 und 11 CE 21.2514 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerde im Verfahren 11 CS 21.2513 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde im Verfahren 11 CE 21.2514 wird verworfen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, den von ihm abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an ihn herauszugeben.