OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.09.2022
3 M 83/22
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 267/22

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Eigenungszweifeln hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln bei Nichteinreichung eiens fachärztlichen Gutachtens

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 3 M 83/22

DRsp Nr. 2022/16013

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Eigenungszweifeln hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln bei Nichteinreichung eiens fachärztlichen Gutachtens

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 2. August 2022 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. Juni 2022 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Mai 2022 wird wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 5 des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Mai 2022 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 2. August 2022, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache Erfolg.