VGH Bayern - Beschluss vom 05.01.2022
11 CS 21.2743
Normen:
FeV § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2022, 400
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 21.1206

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad

VGH Bayern, Beschluss vom 05.01.2022 - Aktenzeichen 11 CS 21.2743

DRsp Nr. 2022/1721

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner ihm am 21. März 2000 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A79, A179, AM, B, BE und L.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. September 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Bad Kissingen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 1. Juli 2018 gegen 3:10 Uhr in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit dem Fahrrad gefahren und dabei mit einem am Straßenrand parkenden Fahrzeug zusammengestoßen war und einen nicht unerheblichen Sachschaden verursacht hatte. Eine um 4:09 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von auf.