OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.08.2022
3 M 65/22
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c); StGB § 316;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 16.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 30/22

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad; Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen 3 M 65/22

DRsp Nr. 2022/13611

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad; Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 16. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c); StGB § 316;

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 16. Juni 2022 ist unbegründet. Mit dem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Februar 2022, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzugs dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der ihm erteilten Klassen (AM, A1, A, B, L) entzogen wurde, abgelehnt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.