OVG Niedersachsen - Beschluss vom 17.01.2023
12 ME 149/22
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV § 46 Abs. 3;
Fundstellen:
D_V 2023, 438
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 11.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 85/22

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz (hier: erneuter Alkoholkonsum eines trockenen Alkoholikers); Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde zu einer Art Wahlfeststellung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 12 ME 149/22

DRsp Nr. 2023/2482

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz (hier: erneuter Alkoholkonsum eines trockenen Alkoholikers); Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde zu einer Art "Wahlfeststellung"

Der Fall eines vormals "trockenen" Alkoholikers, der die Voraussetzungen der Nr. 8.4 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV erfüllt hatte, nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis aber wieder Alkohol konsumierte, eröffnet - in Abhängigkeit von den weiteren Umständen - vier verschiedene Möglichkeiten der rechtlichen Einordnung. Bei einem gerechtfertigten Ausschluss aller Sachverhaltsvarianten, die zu einer Kraftfahreignung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers führen würden, kann die Fahrerlaubnisbehörde unaufgeklärt lassen, welche von mehreren verbleibenden Sachverhaltsvarianten der alkoholkonsumbedingten Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Denn insoweit ist sie zu einer Art "Wahlfeststellung" berechtigt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 11. November 2022 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.