OLG Koblenz - Beschluss vom 18.12.2013
2 Ss 76/13
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 2 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 -3; FeV § 4 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 1; Richtlinie 91/439/EWG v. 29.07.1991 Art. 1 Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG v. 29.07.1991 Art. 8 Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG v. 29.07.1991 Art. 8 Abs. 1; Richtlinie 91/439/EWG v. 29.07.1991 Art. 8 Abs. 4; Richtlinie 91/439/EWG v. 29.07.1991 Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 91/439/EWG v. 29.07.1991 Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 2006/126/EG v. 20.12.2006 Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2;
Vorinstanzen:
GenStA Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ss 76/13
Strafkammer LG Koblenz, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2080 Js 55554/10

Entziehung der FahrerlaubnisAnordnung einer Sperre und Entziehung des Rechts von einer bereits vorhandenen tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machenBerechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch einen nach Ablauf der Sperrfrist erneut ausgestellten tschechischen Führerschein (Umtausch des früheren tschechischen Dokuments gegen ein neues ohne erneute Eignungsprüfung)Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Anerkennungspflicht

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 2 Ss 76/13

DRsp Nr. 2014/7025

Entziehung der FahrerlaubnisAnordnung einer Sperre und Entziehung des Rechts von einer bereits vorhandenen tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machenBerechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch einen nach Ablauf der Sperrfrist erneut ausgestellten tschechischen Führerschein (Umtausch des früheren tschechischen Dokuments gegen ein neues ohne erneute Eignungsprüfung)Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Anerkennungspflicht

1. Ein Führerschein, der von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, ist grundsätzlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber am Tag Erteilung des Führerscheins die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einerFahrerlaubnis erfüllt hat. 2. Ein Führerschein, der lediglich durch Umtausch eines bereits bestehenden - hier tschechischen - Dokuments in ein neues erlangt wird, stellt keine Fahrerlaubnis im Sinne einer materiellen Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen dar, sondern ist lediglich eine Bescheinigung zum Nachweis einer bereits bestehenden - hier tschechischen - Fahrerlaubnis. 3. Die Eignungsprüfung im Straßenverkehr ist maßgebliche Voraussetzung für die Verpflichtung der Anerkennung eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins.

Tenor