VGH Bayern - Beschluss vom 24.02.2025
11 C 24.1233
Normen:
FeV § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 03.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 23.99

Entziehung einer erteilten Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von KfZ im öffentlichen Verkehr nach BtM-Verstößen

VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2025 - Aktenzeichen 11 C 24.1233

DRsp Nr. 2025/4558

Entziehung einer erteilten Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von KfZ im öffentlichen Verkehr nach BtM-Verstößen

Sollte eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzte dies nach alter Regelung voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet war, das medizinische Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wurde, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen waren, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufwies, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigte, und nicht zu erwarten war, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt war, am Straßenverkehr teilnehmen würde.

Tenor

In Abänderung der Antragsablehnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Juni 2024 wird dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden oder gegebenenfalls vom Gericht zu bestimmenden Rechtsanwalts bewilligt, soweit sich die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins richtet.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

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