VGH Bayern - Urteil vom 13.12.2017
11 BV 17.1876
Normen:
StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 16.5301

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund gelegentlichem Cannabiskonsum; Vorliegen eines gelegentlichen Cannabiskonsums; Fahrt unter Cannabiseinfluss in Höhe von 1, 0 ng/ml THC

VGH Bayern, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 11 BV 17.1876

DRsp Nr. 2018/13521

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund gelegentlichem Cannabiskonsum; Vorliegen eines gelegentlichen Cannabiskonsums; Fahrt unter Cannabiseinfluss in Höhe von 1, 0 ng/ml THC

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung des Bescheids, mit dem er der Klägerin die Fahrerlaubnis entzogen hat.

Am 12. Mai 2016 führte die Polizei um 10.30 Uhr eine allgemeine Verkehrskontrolle durch und stellte bei der Klägerin drogentypische Auffälligkeiten fest. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität vom 3. August 2016 ergab die Untersuchung der entnommenen Blutprobe eine Konzentration von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), ca. 0,62 ng/ml Hydroxy-THC und ca. 7,6 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH).

Mit Bußgeldbescheid vom 12. September 2016, rechtskräftig seit 24. November 2016, ahndete die Zentrale Bußgeldstelle im Polizeiverwaltungsamt den Vorfall als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StVG mit einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat.