VG Karlsruhe - Beschluss vom 19.12.2024
10 K 2948/24
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; StVG § 4 Abs. 1 S. 3; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Entziehung; Fahrerlaubnis; Fahreignung; Bewertungssystem; Gutachten

VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 10 K 2948/24

DRsp Nr. 2025/1390

Entziehung; Fahrerlaubnis; Fahreignung; Bewertungssystem; Gutachten

Zur Notwendigkeit der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter Ausstieg aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem (hier: fünf eintragungspflichtige Verstöße in 2 Jahren und 6 Monaten).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; StVG § 4 Abs. 1 S. 3; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklassen A, C1E und BE.

Diese Fahrerlaubnis entzog ihm das Landratsamt XXX (im Folgenden: Landratsamt) mit bestandskräftiger Verfügung aus dem Jahr 2018. Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht.

Gegen den Antragsteller erging im Jahr 2019 ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts XXX - XXX -, unter anderem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In den Entscheidungsgründen führte das Amtsgericht aus, der Antragsteller habe den Führerschein, den er beim Landratsamt als verloren gemeldet habe, unter der Beifahrermatte des Fahrzeugs bei sich geführt.