BGH - Beschluß vom 17.12.2002
4 StR 409/02
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 181
Vorinstanzen:
LG Hagen,

Entzug der Fahrerlaubnis bei Verurteilung wegen Raubes

BGH, Beschluß vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 4 StR 409/02

DRsp Nr. 2003/1325

Entzug der Fahrerlaubnis bei Verurteilung wegen Raubes

Wird die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten - hier: nach §§ 249, 250 StGB - gestützt, so ist regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begründen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt sowie mit einer Formalrüge beanstandet, daß er entgegen § 265 Abs. 2 StPO nicht auf die Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB hingewiesen worden sei. Die Revision hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; eines Eingehens auf die insoweit erhobene Verfahrensbeschwerde bedarf es daher nicht. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.