OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.02.2022
5 MB 42/21
Normen:
Abfallwirtschaftssatzung Pinneberg § 4 Abs. 4 S. 1-3; StVO § 9 Abs. 5 Hs. 1-2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 352
VRS 2022, 52
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 42/21

Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort mangels Befahrbarkeit des Weges mit Abfallsammelfahrzeugen; Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von Abfallsammelfahrzeugen als gefährliche Verkehrsvorgänge

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 5 MB 42/21

DRsp Nr. 2022/3560

Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort mangels Befahrbarkeit des Weges mit Abfallsammelfahrzeugen; Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von Abfallsammelfahrzeugen als gefährliche Verkehrsvorgänge

1) Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen von Abfallsammelfahrzeugen stellen so gefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass sie nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Ausgehend von den mit dem Rückwärtsfahren verbundenen Gefahren ist die Annahme gestützt auf die fachliche Einschätzung der BG Verkehr und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. DGUV Information 214-033, Kap.5.3; DGUV Branchenregel 114-601, Kap. 3.8) , dass die zurückzulegende Strecke beim Rückwärtsfahren mit Abfallsammelfahrzeugen maximal 150 m betragen soll, nicht zu beanstanden.2) Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit gibt es keine starre Grenze dahingehend, dass eine Transportstrecke, die länger als 100 m ist, als unzumutbar anzusehen wäre. Vielmehr ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür entscheidend, welche Transportstrecke zum Bereitstellungsort noch zumutbar ist.

Tenor