BGH - Urteil vom 26.05.1970
VI ZR 168/68
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
BB 1970, 903
BGHZ 54, 82
DAR 1970, 241
DB 1970, 1315
DRsp I(123)148a
ES Kfz-Schaden C-1/9
MDR 1970, 751
NJW 1970, 1454
VRS 39, 81
VersR 1970, 832

Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei fremdverschuldeten Kfz-Unfällen

BGH, Urteil vom 26.05.1970 - Aktenzeichen VI ZR 168/68

DRsp Nr. 1994/1470

Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei fremdverschuldeten Kfz-Unfällen

Grundsätzliche Ersatzfähigkeit des angemessenen Reparaturlohns einer Kraftfahrzeugwerkstatt auch bei Ausführung der Reparatur durch den Geschädigten selbst; aber mögliche Beschränkung des Ersatzes in solchen Fällen auf die Selbstkosten - also ohne Unternehmergewinn -, sofern die Instandsetzung in eigener, speziell für Reparaturen von Fahrzeugen aus dem eigenen Wagenpark eingerichteten Werkstatt ausgeführt wird.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Gründe: