Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei fremdverschuldeten Kfz-Unfällen
BGH, Urteil vom 26.05.1970 - Aktenzeichen VI ZR 168/68
DRsp Nr. 1994/1470
Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei fremdverschuldeten Kfz-Unfällen
Grundsätzliche Ersatzfähigkeit des angemessenen Reparaturlohns einer Kraftfahrzeugwerkstatt auch bei Ausführung der Reparatur durch den Geschädigten selbst; aber mögliche Beschränkung des Ersatzes in solchen Fällen auf die Selbstkosten - also ohne Unternehmergewinn -, sofern die Instandsetzung in eigener, speziell für Reparaturen von Fahrzeugen aus dem eigenen Wagenpark eingerichteten Werkstatt ausgeführt wird.