KG - Beschluss vom 19.02.2025
7 U 41/23
Normen:
BGB § 650e;

Erfüllung durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Sicherungshypothek

KG, Beschluss vom 19.02.2025 - Aktenzeichen 7 U 41/23

DRsp Nr. 2025/3293

Erfüllung durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Sicherungshypothek

Eine Vormerkung sichert lediglich die Rangstelle, garantiert aber nicht die tatsächliche Entstehung einer entsprechenden Sicherungshypothek. Insbesondere in Konstellationen, in denen der Bauunternehmer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Beweismaß der Glaubhaftmachung die Eintragung einer Vormerkung erstritten hat, erfolgt die Eintragung der eigentlichen Sicherungshypothek erst aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens. In diesem kann es aufgrund des anderen Beweismaßes durchaus dazu kommen, dass ein Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung nicht mehr zuerkannt wird. Ferner bedeutet die bloße Vormerkung noch keine adäquate Sicherheit, sie ist vielmehr ein relativ schwaches Mittel, Vergütungsansprüche vorläufig abzusichern.

Normenkette:

BGB § 650e;

Gründe

Der Senat weist auf der Grundlage des derzeitigen Akteninhalts auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:

1. Unterstellt man dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin auf Stellung einer Sicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB, dürfte die Beklagte gegen diesen Anspruch nicht Erfüllung einwenden können.