OLG Köln - Urteil vom 05.12.2014
20 U 100/14
Normen:
VVG § 45 Abs. 1; InsO § 80; VVG § 45 Abs. 2; VVG § 44 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2015, 1155
ZInsO 2015, 712
r+s 2015, 515
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 213/13

Erfüllungswirkung einer Zahlung auf eine private Unfallversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014 - Aktenzeichen 20 U 100/14

DRsp Nr. 2015/1956

Erfüllungswirkung einer Zahlung auf eine private Unfallversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

Ein privater Unfallversicherer wird in der Insolvenz des Versicherungsnehmers durch Leistungen an diesen nur dann befreit, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Ist hingegen der Insolvenzverwalter im Besitz des Versicherungsscheins, so hat die Leistung keine befreiende Wirkung und ist erneut an den Insolvenzverwalter zu bewirken.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.05.2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 213/13 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 45 Abs. 1; InsO § 80; VVG § 45 Abs. 2; VVG § 44 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Holzmanufaktur C GmbH die Beklagte auf Invaliditätsleistung in Höhe von 12.250,- € aus einer Unfallversicherung in Anspruch.

1. 2. 1. 2.