Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Juli 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
(1)der Maßregelausspruch dahin ergänzt wird, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird und
(2)von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Zinsanspruch im Übrigen abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Allerdings war der Tenor im Maßregelausspruch dahin zu ergänzen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Das Landgericht hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 -
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