OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.12.2014
12 U 65/12
Normen:
VVG § 103; VVG § 117 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
VRS 130, 9
VRS 2016, 9
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 253/09

Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung durch den HaftpflichtversichererHöhe des Schmerzensgeldes bei multiplen Frakturen, Thoraxprellungen, Kniegelenksdistorsion rechts und Schulterkontusion links mit stationärer Behandlung von 28 Tagen sowie dauerhaften Einschränkungen im Bewegungsapparat der Arme und Beine

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 12 U 65/12

DRsp Nr. 2016/12308

Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung durch den Haftpflichtversicherer Höhe des Schmerzensgeldes bei multiplen Frakturen, Thoraxprellungen, Kniegelenksdistorsion rechts und Schulterkontusion links mit stationärer Behandlung von 28 Tagen sowie dauerhaften Einschränkungen im Bewegungsapparat der Arme und Beine

1. Dem Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" in § 522 Abs. 2 ZPO kommt eine eigenständige Bedeutung nicht zu. Es soll lediglich die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, das erkennbar erfolglose Berufungsverfahren - in erster Linie im Interesse des in erster Instanz erfolgreichen Berufungsbeklagten - möglichst rasch und ohne unnötigen Zeit- und Arbeitsaufwand zu Ende zu bringen. 2. Eine Schmerzensgelderhöhung aus dem Grunde einer verzögerten Regulierung des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers ist nicht gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte für eine vorsätzliche und widerrechtliche Unfallherbeiführung des Versicherungsnehmers in Selbsttötungsabsicht bestanden, der Beweis einer vorsätzlichen und widerrechtlichen Unfallherbeiführung sich im Rechtsstreit jedoch nicht führen lässt. 3. Eine Gefahrübernahme durch den Versicherer i.S. des § 117 Abs. 3 VVG besteht in den in § 103 VVG geregelten Fällen der vorsätzlichen und widerrechtlichen Schadensherbeiführung nicht.