OLG Brandenburg - Urteil vom 03.05.2024
11 U 39/24
Normen:
VVG § 203 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 49/23

Erhöhung des Versicherungsbeitrags für eine private Kranken- und Pflegeversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.05.2024 - Aktenzeichen 11 U 39/24

DRsp Nr. 2024/13593

Erhöhung des Versicherungsbeitrags für eine private Kranken- und Pflegeversicherung

1. Der nach einer Prämienanpassung auf Rückzahlung in Anspruch genommene Krankenversicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung. Die Beweislast wird allerdings nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst. 2. Erfolgt das Bestreiten des Versicherungsnehmers erkennbar "ins Blaue hinein", ist es prozessual unbeachtlich.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25.01.2024, Az. 13 O 49/23, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer K... bis zum 31.03.2020 unwirksam waren:

a)

im Tarif BS9 zum 01.04.2015 in Höhe von 29,99 EUR

b)

im Tarif BS9 zum 01.04.2017 in Höhe von 64,90 EUR

und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 284,67 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.04.2023 zu zahlen.

3. 4. 5. 6. 7. 8.