OLG Celle - Beschluss vom 09.12.2008
322 SsBs 247/08
Normen:
StVG § 24a Abs.2;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2009, 106
NZV 2009, 353
NZV 2009, 89
VRA 2009, 66
VRR 2009, 229
VRS 116, 37
zfs 2009, 288

Erkennbarkeit der Wirkung von Cannabis beim Führen eines Kraftfahrzeugs

OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 322 SsBs 247/08

DRsp Nr. 2009/24752

Erkennbarkeit der Wirkung von Cannabis beim Führen eines Kraftfahrzeugs

1. An der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann es bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs.2 StVG fehlen, wenn zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrtantritt eine größere Zeitspanne liegt. Eine solche liegt bei einem Zeitraum von etwa 23 Stunden jedenfalls vor. 2. In einem solchen Fall bedarf es nach Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der zurückliegende Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte. Neben Ausfallerscheinungen im engeren Sinn können insoweit u.a. die Menge und Qualität des konsumierten Cannabis, die Häufigkeit des Cannabiskonsums und die Einlassung des Betroffenen zu seinem Vorstellungsbild Rückschlüsse zulassen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen, mit Ausnahme jener zum objektiven Tatgeschehen, aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts N. - Zweigstelle H. - zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24a Abs.2;

Gründe

I.