OLG Hamm - Urteil vom 04.04.2025
20 U 33/21
Normen:
VVG § 22; BGB § 123;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 05.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 02 O 2/18

Erklärung der Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung; Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit; Einstellung der Leistungen einer Versicherung durch Verweisung wirksam auf eine neue Tätigkeit eines Versicherten als Verwaltungswirt

OLG Hamm, Urteil vom 04.04.2025 - Aktenzeichen 20 U 33/21

DRsp Nr. 2025/5458

Erklärung der Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung; Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit; Einstellung der Leistungen einer Versicherung durch Verweisung wirksam auf eine neue Tätigkeit eines Versicherten als Verwaltungswirt

Zur Frage der Anfechtbarkeit eines Versicherungsvertrags durch den Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer im Antragsformular objektiv falsche Angaben zu früheren Anträgen auf Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen bei anderen Versicherern gemacht hat, die sonstigen Fragen im Antragsformular jedoch wahrheitsgemäß beantwortet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.01.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (2 O 2/18) - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.374,28 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.500,00 € seit dem 19.12.2014, aus weiteren 1.500,00 € seit dem ersten Tag eines jeden Monats für den Zeitraum von Januar 2015 bis einschließlich März 2017 sowie aus weiteren 374,28 € seit dem 12.01.2018.