BGH - Urteil vom 08.10.2024
VI ZR 250/22
Normen:
BGB § 842; StVG § 11;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1438/20
OLG Dresden, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 2039/21

Erleidung eines adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschadens durch den Geschädigten; Berechtigtes Vertrauen auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und anschliessendem Fernbleiben von der Arbeit

BGH, Urteil vom 08.10.2024 - Aktenzeichen VI ZR 250/22

DRsp Nr. 2024/13646

Erleidung eines adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschadens durch den Geschädigten; Berechtigtes Vertrauen auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und anschliessendem Fernbleiben von der Arbeit

Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Ersatzes von Verdienstausfall und darauf bezogener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 842; StVG § 11;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten - soweit im Rahmen des Revisionsverfahrens relevant - auf Ersatz von Verdienstausfall in Anspruch.