OVG Niedersachsen - Urteil vom 15.12.2017
7 LC 93/15
Normen:
FahrlG § 11 Abs. 2; FahrlG § 20 Abs. 4 S. 2; FahrlG § 21 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 269/15

Erlöschen einer Fahrschulerlaubnis; Zuverlässigkeit des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs; Voraussetzugen einer Bewerbung einer juristischen Person um eine Fahrschulerlaubnis

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 7 LC 93/15

DRsp Nr. 2019/9872

Erlöschen einer Fahrschulerlaubnis; Zuverlässigkeit des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs; Voraussetzugen einer Bewerbung einer juristischen Person um eine Fahrschulerlaubnis

1. In § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) wird bei einer juristischen Person als Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis vorausgesetzt, dass der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs aus dem Kreise der zur Vertretung berechtigten Personen stammt ("eine von Ihnen"). Damit sind die kraft Gesetzes - organschaftlich - berufenen Vertreter einer juristischen Person gemeint.2. Die Frage der Zuverlässigkeit des verantwortlichen Leiters ist für die Beurteilung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 FahrlG, ob eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum verantwortlichen Leiter bestellt worden ist, von Bedeutung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 6. Kammer - vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.