KG - Beschluss vom 06.01.2025
21 W 45/24
Normen:
BGB § 650f; ZPO § 887 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 531
MDR 2025, 752
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 40/24

Ermächtigung eines Gläubigers zur Vornahme der zugesprochenen Sicherheitsleistungim Wege der Ersatzvornahme durch Hinterlegung

KG, Beschluss vom 06.01.2025 - Aktenzeichen 21 W 45/24

DRsp Nr. 2025/3925

Ermächtigung eines Gläubigers zur Vornahme der zugesprochenen Sicherheitsleistungim Wege der Ersatzvornahme durch Hinterlegung

Der Gläubiger eines Sicherungstitels ist nicht berechtigt, die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der ihm zugesprochenen Sicherheit an sich selbst zu verlangen, wenn der Titel noch nicht rechtskräftig, sondern nur gegen Vollstreckungssicherheit vorläufig vollstreckbar ist, und sich diese Vollstreckungssicherheit auf einen geringeren Betrag als die volle Sicherheitsleistung beläuft.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts BerlinIIl vom 28. November 2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Beschlusses ist damit beendet.

3. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 262.209,86 €.

Normenkette:

BGB § 650f; ZPO § 887 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Gläubigerin hatte die Schuldnerin vor dem Landgericht Berlin Il auf Sicherheitsleistunggemäß § 650f BGB in Höhe von 262.209,86 € verklagt.

Mit Versäumnisurteil vom 27. August 2024 hat das Landgericht die Schuldnerin antragsgemäßzur Sicherheitsleistung verurteilt. Das Versäumnisurteil ist der Schuldnerin am28. August 2024 zugestellt worden. Die Schuldnerin hat keinen Einspruch eingelegt.