OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2022
8 A 1005/20
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; BGB § 839; StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a und S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2022, 3660
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4595/17

Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde zur Erteilung von Bewohnerparkausweisen; Gleichbehandlung von Auszubildenden und Studierenden i.R.d. Gleichheitsgrundsatzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 8 A 1005/20

DRsp Nr. 2022/14224

Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde zur Erteilung von Bewohnerparkausweisen; Gleichbehandlung von Auszubildenden und Studierenden i.R.d. Gleichheitsgrundsatzes

1. Das Feststellungsinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, ist nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, sowie, wenn die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die substantiierte Darlegung des Feststellungsinteresses setzt auch annähernd konkrete Angaben zur Höhe des Schadens voraus.2. Wird eine Verpflichtungsklage (hier in Form der Bescheidungsklage) auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt, begründet die Absicht, Amtshaftungsklage zu erheben, ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur dann, wenn die Klägerin oder der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt gehabt hätte. Eine Haftung gemäß § 839 BGB kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn feststeht, dass ein Schaden bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung vermieden worden wäre.