OLG Brandenburg - Urteil vom 25.10.2007
12 U 131/06
Normen:
BGB § 249 Satz 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 17 ; StVO § 10 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Fundstellen:
zfs 2008, 107
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 129/06

Ermittlung der Schadenshöhe nach Unfall bei nicht beseitigter Vorschäden

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 12 U 131/06

DRsp Nr. 2007/22259

Ermittlung der Schadenshöhe nach Unfall bei nicht beseitigter Vorschäden

1. Die Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB schützen auch den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug, so dass Ansprüche auch bei bestehender Sicherungsübereignung durch den Besitzer im eigenen Namen geltend gemacht werden können. 2. Bei einer Kollision eines aus einem Grundstück Ausfahrenden mit dem fließenden Verkehr spricht der Anschein für ein alleiniges Verschulden des Ausfahrenden 3. Der Unfallgeschädigte ist darlegungs- und beweispflichtig wegen der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden. Können diese nicht eindeutig ermittelt werden, weil er Vorschäden am Fahrzeug aus einem früheren Unfall nicht fachgerecht beseitigt hat, geht dies zu seinen Lasten.

Normenkette:

BGB § 249 Satz 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 17 ; StVO § 10 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

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